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Satzung - Eulenspiegelgilde

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Satzung

Über uns

Satzung

Eulenspiegelgilde zu Mölln e. V.
Verein der Freunde und Förderer des Gedankengutes Till Eulenspiegels
Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 2021

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck der Gilde
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Gildeorgane
§ 8 Vorstand
§ 9 Ehrenamtliche und persönliche Tätigkeit
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Auflösung der Gilde
§ 13 Datenschutzerklärung
§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen und Funktionen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche, männliche und diverse Personen und Funktionsträger angesprochen.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Gilde führt den Namen „Eulenspiegelgilde zu Mölln e. V.“.
(2) Die Gilde hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck, Aktenzeichen VR 239 MÖ, eingetragen. Der Sitz der Gilde ist Mölln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck der Gilde
(1) Die Gilde hat den Zweck der Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings ( 52 (2) Nr. 23 AO).
Dieser Zweck soll insbesondere durch die Förderung, Verbreitung und Vertiefung des Gedankengutes des volkstümlichen Schalksnarren Till Eulenspiegel und ihm artgemäß zuzuordnender Symbolfiguren verfolgt werden.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Verbindung unter den Mitgliedern und Freunden der Gilde und zur Verbreitung des Gedankengutes Till Eulenspiegels werden Veröffentlichungen herausgegeben.
(3) Die Gilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Sie strebt keine Gewinne an und verwendet ihre Mittel ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) im Sinne des § 51 ff. der Abgabenordnung.

Die Gilde ist politisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(4) Die Gilde verfolgt ihre Ziele in enger Zusammenarbeit mit anderen Eulenspiegel-Vereinigungen. Sie strebt darüber hinaus eine Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Stellen vergleichbarer Art an.
§3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die einen Bezug zu Till Eulenspiegel haben oder die Ziele der Gilde fördernd unterstützen wollen.
(2) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Zweck der Gilde erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
(2) Mit der Aufnahme in die Gilde erkennt der Bewerber die Satzung an.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. den Tod des Mitglieds,
b. schriftliche Austrittserklärung,
c. Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorsitzenden der Gilde und ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann nach erfolgter Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn:
a. das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt, das Ansehen des Vereins durch sein Auftreten gefährdet oder schädigt oder sich durch sein Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Verein als unwürdig erwiesen hat,
b. das Mitglied nachhaltig gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstoßen hat,
c. oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Begründung bekannt zu geben.
Mit Datum des begründeten, schriftlichen Ausschließungsbeschlusses erlöschen für das Mitglied alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung eines etwa rückständigen Betrages. Ein Anspruch auf Rückerstattung eines bereits bezahlten Jahresmitgliedsbeitrag besteht nicht.
(5) Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder bei sonstigen den Verein schädigenden Verhaltens des Mitglieds kann der Vorstand nach Anhörung beschließen, das Mitglied schriftlich zu verwarnen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Jahresbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres.
(4) In Ausnahmefällen kann die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages auch per Überweisung erfolgen. Die Überweisung hat dann ebenfalls innerhalb des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen.
§ 7 Gildeorgane
(1) Organe der Gilde sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand der Gilde im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem
a. Vorsitzenden
b. Stellvertretenden Vorsitzenden
c. Schriftführer
d. Kassenwart
e. Es können bis zu fünf Beisitzer (erweiterter Vorstand) durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf neue Beisitzer optieren und diese bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen.
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den Personen a. bis d. zusammen.
(2) Der Vorsitzende kann den Verein mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes allein vertreten.
(3) Der Vorsitzende wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand wird ebenfalls für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Auslauf der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Wege des Beschlusses selbst ergänzen.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 9 Ehrenamtliche und persönliche Tätigkeit
Die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands ist ein Ehrenamt und kann nur persönlich ausgeübt werden. Notwendige Auslagen und Aufwandsentschädigungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, werden ersetzt.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung beruft zwei Kassenprüfer und einen Ersatz-Kassenprüfer, denen die Prüfung der Kasse obliegt. Sie müssen von der Mitgliederversammlung jährlich neu bestimmt werden und gehören nicht dem Vorstand an. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Hierzu muss schriftlich durch den Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall durch den Stellv. Vorsitzenden eingeladen werden. Dies erfolgt vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der
Tagesordnung.
(2) Die Mitglieder beschließen über:
a. Entlastung des Vorstandes
b. den Haushaltsplan
c. Neuwahlen des erweiterten Vorstandes
d. Aktivitäten des laufenden Geschäftsjahres
e. Satzungsänderungen
f. Anträge
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Auflösung der Gilde.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens neben einem Zehntel der Mitglieder zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Für den Beschluss über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedarf es eine Mehrheit von 75 Prozent aller anwesenden Mitglieder.
(5) Anträge zur Tagesordnung von Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich bei dem Vorsitzenden eingehen.
(6) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt und von diesem und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.
§ 12 Auflösung der Gilde
(1) Die Auflösung der Gilde erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder. Der Auflösungsantrag muss als Tagesordnungspunkt den Mitgliedern bei der Einladung mitgeteilt werden.
(2) Im Falle der Auflösung der Gilde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen gemäß dem Gildezweck an das Eulenspiegel-Museum in Mölln. Der Empfänger hat das Vermögen entsprechend der Satzung zur Förderung des Gedankengutes von Till Eulenspiegel zu verwenden.
§ 13 Datenschutzerklärung
(1) Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO)."
(2) Verantwortliche Stelle: Eulenspiegelgilde e. V, vertreten durch den Vorsitzenden (siehe Vorstand).
(3) Gemäß DS-GVO ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) nicht gefordert. Aus Gründen der Datensicherheit hat die Gilde einen DSB benannt. Dem DSB obliegen folgende Aufgaben:
  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten
  • Überwachung der Einhaltung der DS-GVO, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten
  • Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
  • Der DSB erhält durch den Vorstand rechtzeitig Kenntnis von geplanten Veranstaltungen (Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen jeweils mit der geplanten Tagesordnung usw.) und kann dann selbstständig entscheiden, ob er an der Veranstaltung teilnehmen möchte. Der Vorstand ist aus organisatorischen Gründen durch den DSB vorab über seine geplante Teilnahme schriftlich bzw. per E-Mail zu informieren.
(4) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Eulenspiegelgilde e. V. folgende personenbezogene Daten auf:
  • Name, Vorname
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Bankverbindung
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Eintrittsdatum
  • Beitragszahler, ggf. abweichender bei Personen unter 18 Jahren.

Diese Informationen werden in einer Excel-Datei als Mitgliederliste geführt und gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses - hier: Mitgliedschaft im Verein - erforderlich sind.
(5) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereins-Publikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DS-GVO notwendig. Die Mitglieder des Vereins erklären weiterhin ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Person im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben.
Durch die Unterschrift im Aufnahmeantrag als Mitglied für die Eulenspiegelgilde e. V. stimmen die Mitglieder der Speicherung, der Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Zwecke der Gilde zu. Eine anderweitige Verwendung ist nicht statthaft. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vorstand der Eulenspiegelgilde e. V. widerrufen.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und MP3-Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht auf
  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung bzw. Löschung seiner Daten nach Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, wenn nicht andere gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
(8) Die private Nutzung von selbst gefertigten Bildern, Filmen, MP3-Dateien usw. und Veröffentlichung dieser personengebundenen Daten von anderen Personen während einer Veranstaltung der Gilde in öffentlichen Netzwerken durch einzelne Mitglieder sind nur dann zulässig, wenn die dazu erforderlichen Rechte vorab mit der betroffenen Person/den betroffenen Personen abgeklärt und übertragen wurden. Der Verein übernimmt keine Verantwortung bzw. Haftung für veröffentlichte personengebundene Daten, die nicht vom Vorstand veröffentlicht bzw. vorab schriftlich genehmigt wurden.
(9) Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
(10) Bilder, Filme, MP3-Dateien usw. werden zur Wahrung berechtigter Interessen der Gilde dauerhaft gespeichert zum Zweck einer Vereinschronik, solange kein Widerspruch durch die betroffene Person vorliegt.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 29. Oktober 2021 von den Mitgliedern der Eulenspiegelgilde zu Mölln e. V. beschlossen und tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Bisher beschlossene Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Diese Satzung können Sie als PDF herunterladen (477 kB).

Sie möchten Mitglied werden? Hier können Sie den Aufnahmeantrag herunterladen.
Vorsitzender:
Hermann Meyer
Iltisstieg 13
23879 Mölln
Telefon 0 45 42 / 83 51 83
info@eulenspiegelgilde.de

© 2025 – Eulenspiegelgilde zu Mölln e.V.

Webmaster:
Norbert Schmidt
Wolliner Weg 25
23879 Mölln
Telefon 0 45 42 / 84 30 51
nschmidt.moelln@posteo.de
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Norbert Schmidt
Wolliner Weg 25
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